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  3. Steuerliche Abschreibemöglichkeiten werden eingeschränkt
Lesezeit: 2 min

Steuerliche Abschreibemöglichkeiten werden eingeschränkt

Im Herbst 2024 von Mirko Oliva


Die Staatskassen sind (wieder einmal) leer – und diesmal müssen die steuerlichen Abschreibungen von Umbauten dran glauben. Zu Erinnerung: die Förderungen, die der Staat für die Sanierung von (Wohn)gebäuden gewährt, wurden in den letzten Jahren immer weiter ausgebaut. Bis zu 110 (!) % der anerkannten Kosten konnten von der Einkommenssteuer abgezogen und teilweise auch in Form eines Steuerguthabens an Dritte weiterverkauft werden. Gefördert wurde dabei mit Förderungen in unterschiedlicher Höhe, sowohl die energetische Sanierung als auch „normale“ Restaurierungen, außerordentliche Instandhaltungen von (Wohn)gebäuden, der Bau von Garagen und Autoabstellplätzen, die Neugestaltung des Gartens und der Fassade, Arbeiten zur Erhöhung der Erdbebensicherheit und die Beseitigung von architektonischen Barrieren und der Ankauf von Möbeln. Damit ist jetzt weitgehend Schluss.

Ab 2025 sollen nur mehr die folgenden Arbeiten gefördert werden:

  • Die außerordentliche Instandhaltung, Restaurierung und Sanierungen von Wohngebäuden: die Steuerabschreibung beträgt 36 % (50 % für die Hauptwohnung) der anerkannten Kosten, wobei die maximal anerkannten Kosten pro Wohnung von 96.000 € auf 48.000 € sinken (ausgenommen Hauptwohnung);
  • die energetische Sanierung von Gebäuden: die Steuerabschreibung beträgt
  • 36 % (50 % für die Hauptwohnung) der anerkannten Kosten;
  • die Errichtung von Garagen und Parkplätzen als Zubehör zur Wohnung: die Steuerabschreibung beträgt 36 % (50 % für die Hauptwohnung) der anerkannten Kosten, wobei die maximal zuerkannten Kosten pro Wohnung von 96.000 € auf 48.000 € sinken (ausgenommen Hauptwohnung);
  • die Beseitigung von architektonischen Barrieren: die Steuerabschreibung beträgt 75 % der anerkannten Kosten;
  • die Anschaffung von Möbeln für renovierte Wohnungen: die Steuerabschreibung beträgt 50 % der anerkannten Kosten (max. 5.000 Euro pro Wohnung).
  • Alle Förderungen werden nur mehr als Abzug von der Einkommenssteuer IRPEF gewährt – ein Verkauf des Steuerguthabens an Dritte ist nicht möglich.

Eine weitere wichtige Einschränkung betrifft alle Personen, die ein Gesamteinkommen von mehr als 75.000 € erklären: für diese sollen die maximalen Steuerabschreibungen (abhängig vom Einkommen und der Anzahl der zu Lasen lebenden Personen) weiter eingeschränkt werden, sodass es in der Praxis nicht mehr möglich sein wird, die Abschreibungen für 2 oder mehr Wohnungen zu nutzen (ausgenommen Familien mit mehreren Kindern).

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