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  3. IMU Gemeinde Meran 2012 - die Katze ist aus dem Sack
Lesezeit: 4 min

IMU Gemeinde Meran 2012 - die Katze ist aus dem Sack

Im Herbst 2012 von Dr. Egon Gerhard Schenk

Dieser Artikel erschien vor 14 Jahren im Meraner Stadtanzeiger und ist unter Umständen nicht mehr ganz aktuell

Mit Beschluss des Gemeinderates Nr. 59 vom 26. September 2012 hat die Gemeinde Meran die Bestimmungen zur IMU 2012 verabschiedet. Die Gemeinde hatte dabei keine großen Spielräume, da das Staatsgesetz sehr strenge Vorgaben beinhaltet. Im Rahmen der Möglichkeiten hat die Gemeinde Meran zu Recht versucht, die sozial Schwächeren zu entlasten. Insbesondere hat man versucht, die Position von älteren Personen, welche ihren Wohnsitz in Alters- oder Pflegeheime verlegt haben, und die Position von Menschen mit Behinderungen zu verbessern. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso Personen, welche nur ein Wohnrecht haben, von diesen Begünstigungen ausgeschlossen wurden.

 

IMU auf Hauptwohnung und deren Zubehöre

Der Hebesatz von 0,4 %, der Grundfreibetrag von 200,00 € jährlich und der Freibetrag von 50,00 € jährlich für jedes Kind, welches auf dem Familienbogen eingetragen ist und unter 26 Jahre alt ist, wurde nicht verändert.

Neu ist:

  • Für den Steuerschuldner und/oder jeden Familienangehörigen (laut Familienbogen) mit einer schweren Behinderung laut Art. 3, Absatz 3 des Gesetzes Nr. 104/1992 wird ein zusätzlicher Freibetrag von 100,00 € jährlich anerkannt. Voraussetzung ist die Vorlage einer von der zuständigen Behörde ausgestellten ärztlichen Bescheinigung;
  • Wohnungen, welche sich im Eigentum oder Fruchtgenuss von Senioren oder Menschen mit Behinderung befinden, die ihren Wohnsitz in Alters- und Pflegeheimen haben, sofern diese Wohnungen nicht vermietet werden, sind der Erstwohnung gleichgestellt.

Man beachte, dass bei den Zubehören für jede der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 nur eine Einheit berücksichtigt werden darf. Also nur eine Garage (Kategorie C/6), ein Keller (Kategorie C/2), eine Halle (Kategorie C/7).

Ordentlicher IMU-Satz

Der ordentliche IMU-Satz wurde bei 0,76 % belassen und gilt insbesondere für Baugründe, Büros und sonstige Immobilien. Bei Wohnungen kann der ordentliche IMU-Satz nur in den vom Art. 5 Absatz 2 der IMU-Verordnung vorgesehenen Fällen angewandt werden (Siehe dazu untenstehende Infobox).

Erhöhter IMU-Satz

auf Wohnungen samt Zubehören, für welche für mehr als 180 Tage im Jahr keine Mietverträge registriert wurden oder die einer Nutzung zugeführt werden, welche nicht in der untenstehenden Infobox angeführt sind (z.B. Nutzungsleihe an Verwandte ab dem dritten Grad). Des Weiteren unterliegen dem erhöhten IMU-Satz Spielhallen und Ferienwohnungen samt Zubehör, die der Aufenthaltsabgabe unterliegen; hier muss der erhöhte IMU-Satz von 1,06 % entrichtet werden.

Landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude

Die landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude unterliegen der IMU mit einem IMU-Satz von 0,2 %. Als landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude gelten jene, welche die Eigenschaften laut Art. 9, Absatz 3/bis, Buchstabe e), f), h) und i) der Notverordnung 557/1993, unter Berücksichtigung der von der Landesregierung mit Beschluss Nr. 1134 vom 23.7.2012 festgelegten Kriterien, aufweisen.

Wer bezahlt die IMU bei gerichtlicher Trennung oder Scheidung?

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